Krankenkassen · 2 Min. Lesezeit

Hörgeräte und Krankenkasse: der deutsche Versorgungsweg

Ärztliche Verordnung, Kassenentscheidung und Geräteauswahl beantworten unterschiedliche Fragen. Klären Sie sie in dieser Reihenfolge.

Die kurze Antwort

Für Hörgeräte ist die Hilfsmittel-Richtlinie des G-BA maßgeblich, nicht die Heilmittel-Richtlinie. Die GKV-Erstversorgung setzt eine vertragsärztliche Verordnung voraus. Die fachärztliche Indikationsstellung kann durch HNO-Heilkunde oder Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen erfolgen. Bei Folgeversorgungen gelten die Richtlinienvoraussetzungen. [1]

Den konkreten Weg bestätigen lassen

Fragen Sie Ihre Krankenkasse, welche Unterlagen sie für Ihren Fall benötigt und welche Hörakustikbetriebe Vertragspartner sind. Stimmen Sie mit der zuständigen Facharztpraxis ab, ob eine erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung erforderlich ist. Eine Geräteempfehlung ersetzt diese Klärung nicht.

Worauf Sie zusätzlich achten sollten

Ein HMV-Eintrag ist keine persönliche Leistungszusage. Das Hilfsmittelverzeichnis ist zudem nicht abschließend. [2]

Wann Sie rasch handeln sollten

Wenn ein Bescheid oder eine Rückfrage eine Frist nennt, klären Sie den nächsten Schritt rechtzeitig. Lassen Sie nötige ärztliche Untersuchungen nicht durch eine offene Kostenfrage ersetzen.

Was das für Ihre Entscheidung heißt

Nehmen Sie die schriftliche Auskunft zum Anpassungstermin mit. Lassen Sie offene Zuständigkeiten nicht erst nach einem verbindlichen Kauf klären.

  • Verordnung und aktuelle Befunde abstimmen.
  • Vertragspartner und Genehmigungsweg erfragen.
  • Kassenleistung und freiwillige Extras trennen.

Kosten vor der Entscheidung klären

Welche Kosten übernimmt Ihre Krankenkasse?

Kassenleistung, gesetzliche Zuzahlung und freiwillige Mehrkosten hängen vom konkreten Versorgungsfall ab. Klären Sie die Beträge anhand Ihres Angebots mit Krankenkasse und Hörakustiker.

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